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Gebührenordnung
Konventionaltarif vom 25. Januar 1974
Stand 1. Juli 1997
Art. 1
Soweit nicht die Anwendung einer staatlichen Gebührenordnung vorgesehen
ist oder mit dem Klienten andere Ansätze vereinbart worden sind,
richtet sich die vom Klienten an seinen Anwalt für dessen Arbeit
zu bezahlende Vergütung nach der vorliegenden Gebührenordnung.
Art. 2
Die Grundlage für die Festsetzung des Honorars bilden - die mit der
Sache verbundene Verantwortung - der nach den Umständen gebotene
Zeitaufwand des Anwaltes - die Bedeutung der Sache für den Auftraggeber
- die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers
Art. 3
Das Grundhonorar beträgt Fr. 210.-- pro Stunde (berechnet nach einem
Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise des BIGA von 282.0 Punkten).
Es wird auf Beginn jeden Jahres vom Vorstand verbindlich dem jeweiligen
Stand des Landesindexes angepasst. Für Arbeiten, die besonders dringlich
oder ausserhalb der Bürozeit geleistet werden müssen, oder bei
Sachen, die Kenntnisse einer Fremdsprache erfordern, kann das Grundhonorar
bis zu 50% erhöht werden. Reisezeit gilt als Arbeitszeit.
Art. 4
Bei Bedürftigkeit des Auftraggebers, bei bedeutenden Interessen oder
für eine gemeinnützige Sache kann das Honorar reduziert oder
ganz erlassen werden.
Art. 5
Das nach Art. 3 berechnete Honorar erfährt, entsprechend der wirtschaftlichen
oder immateriellen Bedeutung des Geschäftes für den Klienten,
eine angemessene Erhöhung.
a) Demgemäss erhöht sich das Honorar bei einem Interessenwert:
von Fr. 20'000.-- bis Fr. 50'000.-- bis auf max. das 2-fache des nach
Art. 3 berechneten Betrages von Fr. 50'000.-- bis Fr. 100'000.-- bis auf
max. das 2 1Ú2-fache von Fr. 100'000.-- bis Fr. 300'000.-- bis
auf max. das 3-fache von Fr. 300'000.-- bis Fr. 600'000.-- bis auf max.
das 3 1Ú2-fache von Fr. 600'000.-- bis Fr. 1 Mio bis auf max. das
4-fache von Fr. 1 Mio bis Fr. 2 Mio bis auf max. das 4 1Ú2-fache
von über Fr. 2 Mio. bis auf max. das 5-fache
b) Ist die Sache für den Klienten von grosser immaterieller Bedeutung
und kann ein Interessenwert nicht festgelegt werden, kann das Grundhonorar
angemessen erhöht werden, maximal bis zum Dreifachen des nach Art.
3 berechneten Betrages.
Art. 6
Die Auslagen werden dem Klienten gesondert belastet. Dabei wird für
Fahrten das Bahnbillet erster Klasse oder bei Benützung des Autos
ein durch den Vorstand festzusetzenden Betrag* pro km in Rechnung gestellt.
*Fr. -.80
Art. 7
In Schiedsgerichtssachen findet für die Anwaltstätigkeit die
Gebührenordnung für streitige Gerichtssachen Anwendung.
Art. 8
Für das Inkasso von Geldern kann neben dem Grundhonorar für
den Zeitaufwand eine Gebühr von 2% der eingetriebenen Gelder berechnet
werden. Ein weiterer Zuschlag gemäss Art. 5 ist in diesem Falle nicht
zulässig.
Art. 9
Für die Vermögensverwaltung wird zum Grundhonorar ein Zuschlag
bis zu 5% des Bruttoertrages oder 5 o/oo des verwalteten Reinvermögens
berechnet. Die Anwendung von Art. 5 ist in diesen Fällen nicht zulässig.
Der vorstehende Tarif wurde am a.o. Anwaltstag vom 25. Januar 1974 beschlossen
und tritt am 1. Januar 1974 in Kraft. Er ist für die Mitglieder des
Bernischen Anwaltsverbandes verbindlich.
Der Präsident: Dr. Gis Hochstrasser
Der Sekretär: Guido Rieder

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